BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Niederbayern

Satzung Grüne Niederbayern

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bezirksverband Niederbayern


Präambel
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN arbeiten für eine grundlegende Verbesserung der Lebensverhältnisse:

ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei.

Der Bezirksverband Niederbayern soll die Aktivitäten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bezirk Niederbayern koordinieren, gemeinsame Politik formulieren und die Positionen der Partei darstellen.


§ 1 Name
Der Verband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Niederbayern“. Er ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Regierungsbezirk Niederbayern.


§ 2 Organe des Bezirksverbandes
(1) Organe des Bezirksverbandes sind die Bezirksvollversammlung, die Bezirksversammlung, der Bezirksvorstand und die regionale Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern.
(2) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen.


§ 3 Bezirksvollversammlung
(1) Die Bezirksvollversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und dem Bezirksvorstand. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 70 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbands dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Es gelten die Zahlen der Mitglieder in den Kreisverbänden und (als deren Summe) im Bezirk, die dem*der Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurden. Ersatzdelegierte sollen bestimmt werden.
(2) Die Kreisverbände sind aufgefordert, bei den Delegierten die Mindestparität für Frauen zu wahren.
(3) Die Bezirksvollversammlung ist vom Bezirksvorstand mindestens einmal jährlich mit Schreiben an alle Kreisverbände und niederbayrischen Mandatsträger*innen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens sechs Wochen einzuberufen. Bereits gemeldete Delegierte sind ebenso zu laden. Die Einladung kann elektronisch erfolgen. Die Bezirksvollversammlung ist auch einzuberufen, wenn drei Kreisverbände oder ein Zehntel der niederbayrischen Mitglieder es verlangen. Hierbei gilt die Zahl der Mitglieder, die dem*der Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurde.
(4) Die Bezirksvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der gemeldeten Delegierten anwesend ist. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Bezirksvollversammlung nach Absatz 1. Rede- und teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand, die Bezirksversammlung, die niederbayrischen Kreis- und Ortsverbände, die regionale Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern sowie fünf Mitglieder gemeinsam. Anträge sind bis zwei Wochen vor der Bezirksvollversammlung beim Bezirksvorstand schriftlich einzureichen, der sie unverzüglich an die Kreis- und Ortsverbände weiterleiten muss. Den Delegierten sind alle fristgerechten Anträge vorab zuzusenden oder spätestens bei Beginn der Sitzung auszuhändigen. Eine elektronische Übersendung genügt.
(6) Nicht fristgerechte eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Ihre Behandlung auf der Versammlung erfolgt, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten der Behandlung zustimmen. Initiativanträge können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Satzungsänderungsanträge und Anträge zum Haushalt können keine Initiativanträge sein.
(7) Die Bezirksvollversammlung stellt die Liste der Kandidierenden für alle bayrischen Land- und Bezirkstagswahlen auf.
(8) Die Bezirksvollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Bezirksvorstand und entlastet den bisherigen Vorstand.(9) Die Bezirksvollversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des Landesausschusses den*die Vertreter*in des Bezirks Niederbayern im Landesausschuss.


§ 4 Bezirksversammlung
(1) In der Bezirksversammlung hat jeder Kreisverband und die regionale Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern eine Stimme. Ist mehr als ein Mitglied eines Kreisverbandes und der Grünen Jugend in Niederbayern anwesend, so müssen sich die anwesenden Mitglieder über die Abgabe dieser Stimme verständigen.  Jedes Mitglied ist in der Bezirksversammlung zur Teilnahme und zur Rede berechtigt.
(2) Die Bezirksversammlung tagt in der Regel mindestens einmal jährlich. Der Termin wird vom Bezirksvorstand festgelegt. Die vorläufige Tagesordnung geht allen Kreisverbänden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu. Eine elektronische Einladung genügt.
(3) Die Bezirksversammlung berät und entscheidet über alle politischen Themen von überregionaler und für den Bezirk relevanter Bedeutung. Eine wichtige Aufgabe der Bezirksversammlung liegt im inhaltlichen und organisatorischen Erfahrungsaustausch zwischen den Kreisverbänden. An Beschlüsse der Bezirksvollversammlung ist die Bezirksversammlung gebunden.
(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Kreisverbände anwesend ist. Stimmberechtigt sind die Kreisverbände sowie die Grüne Jugend nach Absatz 1. Rede- und teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand, die niederbayerischen Kreis- und Ortsverbände, die regionale Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern sowie drei Mitglieder gemeinsam. Anträge sind bis zwei Wochen vor der Bezirksversammlung beim Bezirksvorstand schriftlich einzureichen, der sie unverzüglich an die Kreis- und Ortsverbände weiterleiten muss. Den Delegierten sind alle fristgerechten Anträge vorab zuzusenden oder spätestens bei Beginn der Sitzung auszuhändigen. Eine elektronische Übersendung genügt. Anträge, die der Bezirksvollversammlung vorbehalten sind, beispielsweise Satzungsänderungen oder Anträge zum Haushalt, können nicht eingereicht werden.
(6) Nicht fristgerechte eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Ihre Behandlung auf der Versammlung erfolgt, wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen. Initiativanträge können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden.


§ 5 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der*dem Bezirksschatzmeister*in und fünf Beisitzer*innen. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Bezirksvorstand aus, wird der Posten auf der nächsten Bezirksvollversammlung für die restliche Amtszeit nachgewählt.
(2) Der Bezirksvorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Bezirksvollversammlung und der Bezirksversammlung die Geschäfte des Bezirksverbandes. Zur Vertretung nach außen sind die beiden Vorsitzenden je einzeln berechtigt.
(3) Der Bezirksvorstand tagt bei Bedarf. Er koordiniert die Arbeit der Kreisverbände, bereitet Bezirksvollversammlungen und Bezirksversammlungen
vor und nach, stellt Öffentlichkeit bei Bezirksthemen her und legt neue Aktivitäten fest.Dafür darf er sich bei Bedarf und zur Erledigung von laufenden Arbeiten fest angestellter und/oder Honorarkräften bedienen.
(4) Der Bezirksvorstand hat jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.


§ 6 Grüne Jugend
(1) Die regionale Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Niederbayern.
(2) Der Bezirksverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit der Grünen Jugend in Niederbayern an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell.


§ 7 Finanzierung des Bezirksverbandes
Die Arbeit des Bezirksverbandes wird durch eine Umlage der Kreisverbände, durch Zuschüsse des Landesverbandes und Spenden finanziert. Die Höhe der Kreisumlage bestimmt die Bezirksvollversammlung.


§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Das Frauenstatut ist Bestandteil der Bezirkssatzung.
(2) Diese Satzung kann nur mit der von Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Bezirksvollversammlung geändert werden. Satzungsänderungsanträge müssen fristgerecht eingereicht werden.
(3) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten der Bezirksvollversammlung beschlossen werden. Wenn die Bezirksvollversammlung nicht mit gleicher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens entscheidet, so fällt es zu gleichen Teilen an die Kreisverbände.
(4) Ergänzend wird auf die Landessatzung der Partei verwiesen.
(5) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Bezirksvollversammlung am 30. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten vorherige Satzungen des Bezirksverbandes außer Kraft.


Beschlossen am 30.04.2016 in Landshut.

  • geändert durch die Bezirksversammlung am 19. September 2020 in Geisenhausen.
  • geändert durch die Bezirksversammlung am 6. März 2021 in Deggendorf.
  • geändert durch die Bezirksversammlung am 21. Oktober 2023 in Massing.
  • geändert durch die Bezirksversammlung am 21. September 2024 in Landau.

 

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